AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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AGB Liefer- und Leistungsbedingungen der
Gawado Gaswarnsysteme GmbH
Kammerstück 23
D-44357 Dortmund

1. Geltungsbereich

1.1 Aufträge werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gemäß den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen und ausgeführt. Dies gilt ohne besonderen Hinweis auch für alle Folgeaufträge. Reparaturen, Montagen, Inbetriebnahmen, Wartungen und Serviceeinsätze unterliegen gesonderten Bedingungen.

1.2 Wir (nachfolgend: Gawado) widersprechen hiermit ausdrücklich allen Geschäftsbedingungen des Bestellers.

1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen schriftlich erfolgen. Mündliche Vereinbarungen sollen unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

1.4 Diese Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.

2. Angebote, Unterlagen und gewerbliche Schutzrechte

2.1 Angebote gelten, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum von 12 Wochen. Zwischenverkauf ist vorbehalten. Eine Lieferverpflichtung wird erst durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung von Gawado begründet.

2.2 Sofern im Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt, gelten für alle technischen Daten, Werkstoffangaben usw. die branchenüblichen Näherungswerte. Benachrichtigungen im Abänderungsfall werden nur vorgenommen, wenn eine Beschaffenheitsgarantie betroffen ist.

2.3 Sämtliche dem Besteller von Gawado zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben Eigentum von Gawado; sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Gawado nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn Gawado der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen vollständig einschließlich aller etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben.

2.4 Die in Katalogen, Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen enthaltenen Angaben sind vom Besteller vor Übernahme und Anwendung auf die Eignung für die geplante Anwendung zu überprüfen. Dies gilt auch für die Auswahl geeigneter Materialien. Der Besteller hat sich über die Verwendungsmöglichkeiten des Produktes zu informieren.

2.5 Gawado ist nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben des Bestellers auf ihre Richtigkeit und/oder rechtliche Konformität zu prüfen; für diese Angaben übernimmt ausschließlich der Besteller die Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte.

2.6 Der Besteller gewährleistet, dass mit der Ausführung des Auftrages keinerlei Schutzrechtsverletzungen durch beigestellte Produkte, durch Zeichnungen oder Muster des Bestellers oder Dritter verbunden sind, führt etwaige Abwehrprozesse auf eigenen Kosten und ersetzt Gawado damit verbundene Aufwendungen.

2.7 Zeichnungen, Entwürfe und Diskussionsbeiträge, die im Rahmen von im Zuge der Vertragsverhandlungen erbrachten Beratungsleistungen entworfen werden, sind unverbindlich. Ansprüche gleich welcher Art kann der Besteller aus solchen Unterlagen oder Leistungen Gawado und seinen Mitarbeitern gegenüber nicht geltend machen, es sei denn, sie hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

2.8 Angeforderte Muster werden von Gawado nach Aufwand berechnet.

3. Auftrag

3.1 Aufträge gelten erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch Gawado als angenommen. Maßgebend für den Inhalt des damit zustande gekommenen Vertrages und Art und Inhalt des Auftrages ist der Text der Auftragsbestätigung. Der Besteller ist verpflichtet, diese in allen Teilen zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Lieferzeit und –umfang

4.1 Lieferzeiten beginnen mit der restlosen technischen und kaufmännischen Klärung und enden mit dem Versand bzw. der Meldung der Versandbereitschaft. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt des Weiteren die Einhaltung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere etwaiger Zahlungsverpflichtungen, voraus.

4.2 Änderungen durch den Besteller lassen die Lieferzeit erneut mit dem Datum der geänderten Auftragsbestätigung beginnen.

4.3 Gawado übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen infolge von höherer Gewalt und ähnlichen, von Gawado nicht zu vertretenden und nicht vorhersehbaren Ereignissen, wie Verweigerung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe etc. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung.

4.4 Gawado haftet in Fällen der Nichteinhaltung des Liefervertrages oder verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer Gawado gesetzten Frist, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

4.5 Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer Gawado gesetzten angemessenen Frist bleibt unberührt.

4.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Besteller zumutbar.

5. Lieferort, Gefahrübergang

5.1 Lieferungen erfolgen ab Fertigungsstätte von Gawado auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Wahl der Versandart erfolgt, sofern der Besteller keine Vorgaben macht, nach billigem Ermessen durch Gawado.

5.2 Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr bezüglich des Liefergegenstandes, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der Produkte an den Besteller, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres Werks oder Lagers auf den Besteller über. Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr bei Versandbereitschaft über und zwar auch dann, wenn Annahmeverzug erst nach Versandbereitschaft eintritt. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Sendung von Gawado gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

5.3 Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr bezüglich des Liefergegenstandes am Tage der Übernahme in Eigenbetrieb über.

6. Preise

6.1 Alle Preise gelten ab Werk zuzüglich Fracht/Porto, Verpackung, Versicherung und jeweils gültiger gesetzlicher MwSt. Kosten für Inbetriebnahme, Montage, o.ä. Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

7. Zahlung

7.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 10 Tagen (Leistungen) bzw. 30 Tagen (Material) nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Abzug und spesenfrei zahlbar. Gefahr und Kosten des Zahlungsvorganges hat der Besteller zu tragen.

7.2 Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7.3 Das Recht zur Aufrechnung hat der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

7.4 Kosten für Sicherheitsleistungen, Letter of Credit bei Auslandsgeschäften o.ä. gehen zu Lasten des Bestellers.

7.5 Bei Zahlungsverzug hat Gawado das Recht, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen. Erfährt Gawado nach Vertragsabschluss von einer Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, ist er berechtigt, sofortige Barzahlung und gegebenenfalls Vorauszahlung und Sicherheitsleistung zu verlangen.

8. Haftung für Sachmängel

8.1 Der Besteller prüft die Produkte unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen Gawado schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung.

8.2 Gawado übernimmt für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Übernahme der Ware die Haftung für Mängel der Ware nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Der Besteller hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstands verursachten Schäden (Nachbesserung). Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrags) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Nachbesserungen erfolgen nach Wahl von Gawado an der Verwendungsstelle oder im Werk. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Teile mit technisch begrenzter Lebensdauer. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen ferner nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass

  • der Besteller einen Fehler nicht rechtzeitig angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, oder
  • die Ware unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, oder
  • in die Ware Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung Gawado nicht genehmigt hat, oder
  • die Ware in einer von Gawado nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder
  • der Besteller die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Vertragsprodukts (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
  • Natürlicher Verschleiß oder Verbrauch ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Gawado ersetzt grundsätzlich keine Kosten, die der Besteller ohne Zustimmung durch Gawado für ersuchte oder durchgeführte Nachbesserungs-, Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten aufgewendet hat.

8.3 Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet Gawado nur in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

8.4 Rücksendungen Retouren wegen Falschlieferung oder im Gewährleistungsfall werden nur dann angenommen, wenn die Rücksendung Gawado unter Angabe der Rechnungsnummer sowie gegebenenfalls der Fehlerbeschreibung vorab mitgeteilt worden ist. Der Rücksendung ist eine Kopie der Rechnung und gegebenenfalls Fehlerbeschreibung beizufügen. Falschlieferungen werden nur in unbeschädigter, ungeöffneter, unbeschrifteter und unbeklebter Originalverpackung zurückgenommen. 8.5 Wird während der Gewährleistungszeit Ware unberechtigt als fehler- oder mangelhaft an Gawado zurückgesandt, berechnet Gawado für die Prüfung je nach Aufwand angemessene Kosten, sowie die Versandkosten.

9. Haftung

9.1 Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Schadensersatz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit zulässig – auf den Wert des Produktes beschränkt

10. Entsorgung

10.1 Gawado übernimmt die kostenlose Entsorgung ihrer Geräte entsprechend der WEEE-Directive, sofern sie frei Haus Gawado in Dortmund zugestellt werden.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Das gelieferte Produkt (nachfolgend: Vorbehaltsprodukt) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen, die Gawado aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller besitzt oder erwirbt, Eigentum von Gawado. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf weder eine Pfändung, noch eine Sicherungsübereignung oder eine Abtretung der Forderung von Seiten des Bestellers ohne Zustimmung von Gawado vorgenommen werden. Eine Pfändung von dritter Seite ist Gawado unverzüglich anzuzeigen.

11.2 Wird das Vorbehaltsprodukt durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Gawado. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung des Vorbehaltsproduktes mit nicht Gawado gehörenden Produkten erwirbt Gawado Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von Gawado gelieferten und der anderen Produkte im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt die neue Sache für Gawado mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

11.3 Die neue Sache gilt als Vorbehaltsprodukt im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser neuen Vorbehaltsprodukte schon jetzt in Höhe des Wertes an Gawado ab, der dem Wertanteil der Vorbehaltsprodukte an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsprodukte zu den von anderer Seite eingebrachten Produkten entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht Gawado gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Anteils an Gawado ab, der dem Wert der Vorbehaltsprodukte an der gesamten Lieferung entspricht.

11.4 Der Besteller tritt auch die Forderungen an Gawado zur Sicherung ab, die durch Verbindung des Vorbehaltsproduktes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

11.5 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges einzuziehen. Gawado hat davon unabhängig das Recht, die Forderungen selber einzuziehen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt hat, insbesondere bei Zahlungsverzug. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar.

11.6 Gawado verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort

12.1 Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand der Vertragspartner für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Rechtstreitigkeiten Dortmund. Gawado ist berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

12.2 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Dortmund.

12.3 Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf alle übrigen Rechtsbeziehungen der Vertragspartner Anwendung.

13. Allgemeinklausel

Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Paragraphen. Sollte eine Regelung unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragspartner die unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.